Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 600
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 03.09.2002 – 10 L 1790/00
- LSG Schleswig, 06.06.2024 – L 1 R 10060/21
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 – L 6 VG 2519/05Zitiert von 1
- BSG, 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 RArbeitslosengeldanspruch - Auszahlungsanspruch - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber der BA - Aufzahlungsfall - Berechnung der Erstattungsforderung - monatsweise GegenüberstellungZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- LSG Bayern, 25.07.2018 – L 13 R 729/16
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers
- LSG Bayern, 24.11.2025 – L 3 U 149/25
600 Entscheidungen zu § 104 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/104#abs-1 (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/104#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/104#abs-3 (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/104#abs-4 (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.